Steuerbefreiung für ausländisch finanzierte Forschungs- und Entwicklungszentren in China

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01. April – Das chinesische Handels- und Finanzministerium, die Zentralverwaltung des Zolls und die staatliche Steuerbehörde haben am 22. März gemeinsam ein Rundschreiben herausgegeben, welches die Steuerbefreiungen und Rückerstattungen im Einkauf von ausländisch finanzierte Forschungs- und Entwicklungszentren klarstellt.

Das Rundschreiben definiert die entsprechenden Sachgegenstände in Bezug auf Befreiung von Einfuhrzöllen von Importen für die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung von Technologien ebenso wie  Mehrwertsteuerrückerstattung für den Erwerb von inländischen Anlagen für ausländisch finanzierte Forschungszentren.

Die Ankündigung dient der Ermutigung ausländischer Investitionen in Forschungs- und Entwicklungszentren. Es vereinbart, dass „Provinzen, autonome Regionen, Gemeinden, Städte mit unabhängigen Wirtschaftsplanungsabteilungen, Finanzabteilung…direkt der Kontrolle der Zentralverwaltung des Zolls unterstehen und Einreichungsdaten nach lokalen Gegebenheiten bestimmen sollen“. Ausländisch finanzierte Forschungs- und Entwicklungszentren sollten ihre Anträge und entsprechende Dokumente den Behörden zur Genehmigung vorlegen.

Die Behörden werden die ausländisch finanzierten Forschungs- und Entwicklungszentren alle zwei Jahre begutachten und können Steuerbefreiungen für diejenigen streichen, die nicht folgende Kriterien erfüllen:

  • Ausländisch finanzierte Forschungs- und Entwicklungszentren sollten von der Handelsabteilung des Handelsministeriums mit den entsprechenden Bestimmungen genehmigt und bestätigt sein.
  • Für ausländisch finanzierte Forschungs- und Entwicklungszentren die als unabhängiges Unternehmen agieren, muss der Gesamtbetrag der Investition der Summe der in dem genehmigten Zertifikat speziell für ausländisch finanzierte Forschungs-und Entwicklungszentren entsprechen.
  • Für neu gegründete ausländisch finanzierte Forschungs- und Entwicklungszentren, die seit weniger als zwei Jahren in Betrieb sind, muss sich der Gesamtbetrag für Forschung und Entwicklung  alle Investitionen der ausländischen Firma in den letzten zwei Jahren, speziell zur Herstellung von gewissen Vermögensgegenständen inklusive unterschriebene bevorstehende Verträge beziehen.
  • Die Forschungs- und Entwicklungskosten beziehen sich auf die durchschnittlichen jährlichen Kosten basierend auf den letzten zwei Jahren; Gesamtinvestitionen sollten nicht weniger als 60 Prozent – und Vermögensverwaltung davon betragen
  • Wenn es um die Berechnung des Originalwertes von gekauften Materialien geht, sollten Unternehmen Käufe aus dem Ausland, Inland und unterschriebene Verträge deren Lieferung bis Ende 2010 abgeschlossen ist, mit einbeziehen.


Bei Fragen zu Wirtschaftsthemen, Steuern, Buchhaltung und Unternehmensgründungen in China kontaktieren Sie bitte Herrn Richard Hoffmann (Richard.Hoffmann@dezshira.com), oder Herrn Olaf Griese (Olaf.Griese@dezshira.com) von der Beratungsfirma Dezan Shira & Associates.

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