Neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und China

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Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschland und China intensivierten sich in den vergangenen 20 Jahren zunehmend, weshalb bereits im Jahre 2007 Verhandlungen über ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) stattfanden um das alte Abkommen von 1985 zu erneuern. Das neue DBA wurde schon im März 2014 von beiden Seiten unterzeichnet, jedoch nach langwierigen Verzögerungen des Ratifizierungsprozesses erst vor kurzem von beiden Regierungen freigegeben. Laut der chinesischen Steuerverwaltung (State Administration of Taxation) wird das neue DBA zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Anpassungen der Gesetze betreffen den Ort der Besteuerung, die Quellenbesteuerung, sowie die Zusammenarbeit der Steuerbehörden.

 

Professional Service_CB icons_2015 Mehr dazu: Das neue Doppelbesteuerungsabkommen

 

Im Folgengen werden einige ausgewählte, für deutsche Investoren in China bedeutende Änderungen aufgeführt.

 

Ort der Besteuerung:

Artikel 5 – Betriebsstätten: Der Schwellenwert für Baubetriebsstätten wird von 6 auf 12 Monate verlängert und der Schwellenwert für Dienstleistungsbetriebsstätten von 6 Monaten auf 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten geändert.

Artikel 14 – Selbständige Arbeit und Artikel 15 – Einkünfte aus unselbständiger Arbeit: Durch Änderung der IIT-Pflicht (Individual Income Tax) wird der Schwellenwert von 183 Tagen innerhalb „eines Kalenderjahrs” auf 183 Tage innerhalb „eines Zeitraums von 12 Monaten” geändert.

 

Quellenbesteuerung:

Artikel 10 – Dividenden: Die Quellenbesteuerung auf Gewinnausschüttung von Tochtergesellschaften sinkt von 10 Prozent auf 5 Prozent, sofern eine Beteiligung der Muttergesellschaft von mehr als 25 Prozent besteht.

Artikel 11 – Zinsen: Zinsen für gewerbliche oder wissenschaftliche Ausrüstung, die auf Kredit verkauft wurde, werden nicht mehr vom Quellenstaat besteuert, sondern sind von Quellenbesteuerung befreit.

Artikel 12 – Lizenzgebühren: Die Quellensteuer auf Lizenzgebühren für Ausrüstungsverleih wird von 7 Prozent auf 6 Prozent gesenkt.

Artikel 23 – Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Artikel 24 im alten DBA): Veräußerungsgewinne werden bei der Anteilsübertragung nicht versteuert, wenn eine Partei weniger als 25 Prozent der Anteile der anderen Partei hält.

 

Zusammenarbeit der Steuerbehörden:

Artikel 26 – Informationsaustausch: Es wird explizit erwähnt, dass Information die zur Ermittlung der Besteuerung ausgetauscht werden, geheim zu halten sind. Andererseits ist auch klar definiert, wann ein Vertragsstaat Informationen nicht zurückhalten darf.

 

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