Abgaben auf untervermietete Immobilien geklärt
30. November – Die Staatliche Steuerbehörde Chinas hat ein Rundschreiben herausgegeben,
in welchen sie klärt, ob Einnahmen aus untervermieteten Immobilien der individuellen
Einkommenssteuer unterliegen.
Auf folgende Aspekte der individuellen Einkommenssteuer durch Mieteinnahmen, welche
von Privatpersonen durch das Untervermieten von Immobilien erzielt werden, wird in dem
Rundschreiben eingegangen:
1. Die Einnahmen einer Privatperson, durch das Untervermieten von angemieteten
Immobilien werden als steuerpflichtige Einnahmen zur individuellen Einkommenssteuer
gezählt. Die individuelle Einkommenssteuer wird nach dem selben Modell wie „Einnahmen
durch das Vermieten von Immobilien“ berechnet.
2. Wenn die individuelle Einkommenssteuer, basierend auf dem Mietvertrag, und den
rechtmäßigen Zahlungsbelegen berechnet wird, kann die vom Hauptmieter an den Vermieter
gezahlte Miete von den Einnahmen aus der Untervermietung abgezogen werden.
3. In der Antwort der Staatlichen Steuerbehörde auf einige für die individuelle
Einkommenssteuer relevanten Wirtschaftsfragen (Guoshuifa [2009] Dokument No. 146),
wurde die Abfolge der Vorsteuerabzüge wie folgt festgelegt:
(1). Steuern, welche während des Mietens von Immobilien gezahlt werden;
(2). Die Miete, welche an den Vermieter gezahlt wird;
(3). Die tatsächlichen Ausgaben des Steuerzahlers für Reparaturen an der gemieteten
Immobile;
(4). Die Standard-Kostenabzüge wie in den Steuergesetzen vorgesehen.
Für weitere Informationen zum chinesischen Steuerrecht wenden Sie sich bitte an Olaf
Griese unter Olaf.Griese@dezshira.com.
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