Zollbehörden verstärken Import- und Exportkontrollen

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23. Oktober – Die Zentralverwaltung des Zolls (General Administration of Customs, [GAC]) hat den GAC Erlass [2009] No. 49 herausgegeben, welcher darauf abzielt die Durchsetzung der Zollbehörde zu stärken, indem er den Schwerpunkt auf den steuerpflichtigen Wert von importierten Gütern, das Harmonisierte System (Harmonised System [HS]) zur Bezeichnung und Codierung von Waren, auf importierte und exportierte Güter und auf Veredelungsverkehr legt. Der Erlass trat mit ersten Oktober in Kraft.

Trotz sinkender Im- und Exporte, und damit auch weniger abgabenpflichtigem Einkommen, ist das Einnahmenziel der GAC höher als im letzten Jahr. Dadurch ist sie unter Druck und musste eine Deklaration zur Erleichterung des Vollzugs der Steuergesetze herausgeben um sicher zu gehen, dass der geplante Betrag auch eingenommen werden kann.

Durch den Erlass der GAC wurden die Zollbehörden dazu bemächtigt, ergänzende Zollerklärungen im Bezug auf den steuerpflichtigen Wert, die HS Nomenklatur und das Herkunftsland von importierten und exportierten Gütern zu verlangen.

Diese drei Bereiche sind Schlüsselfaktoren für die Bestimmung von Zollabgaben und Mehrwertsteuer Verpflichtungen:

Compliance-Anforderungen
Die ergänzende Zollerklärung kann als Antwort auf eine geschriebene Aufforderung der Zollbehörde oder vom Zollmeldepflichtigen von Import- oder Exportwaren freiwillig eingereicht werden. Ergänzende Zollerklärungen können aber auch unspezifisch und zu allen Produktkategorien gemacht werden.

Wenn die Zollbehörden eine ergänzende Zollerklärung verlangen, sollte der Zollmeldepflichtige innerhalb von fünf Werktagen antworten, da die Behörden sonst selbstständig den steuerpflichtigen Wert, die HS Nomenklatur und das Herkunftsland eruieren. Andere Abteilungen, wie zum Beispiel das Verifizierungszentrum, können auch ergänzende Zollerklärungen verlangen. Sobald diese angenommen worden sind, können die Waren abgefertigt werden; die Zollbehörden haben jedoch die Möglichkeit auf weitere Kontrollen, in Bezug auf den konkret betroffenen Bereich, zu bestehen.

Die ergänzende Zollerklärung ist Teil der gesamten Zollerklärung. Der Zollmeldepflichtige muss eine komplette und korrekte ergänzende Zollerklärung einreichen. Fehlerhafte oder unvollständige Zollerklärungen verstoßen gegen die geltenden Gesetzte und können zu Geldstrafen oder verzögerter Abfertigung der Waren führen.

Zollverfahren
Die Zollbehörden sind nicht dazu verpflichtet sofortige Entscheidungen über die ergänzenden Zollerklärungen zu treffen. Sie sollten Waren jedoch sofort freigeben, wenn sie die Informationen auf dem originalen Deklarationsformular akzeptiert haben.

Sollten die Zollbehörden das originale Deklarationsformular nicht mehr akzeptieren, können sie die Waren re-evaluieren oder den angewendeten begünstigten Zollsatz ablehnen. Alle Abteilungen des Zolls, auch das Verifizierungszentrum und das Zollamt vor Ort, ( Zollabfertigungsverfahren) können eine ergänzende Zollerklärung verlangen. Im Einzelfall kann es jedoch möglich sein, dass durch eine Garantiezahlung (eine in bar bezahlte Kaution) die Zollabfertigung vollzogen wird, während die komplette ergänzende Zollerklärung erst anschließend ausgefüllt wird, um den Vorgang zu beschleunigen.

In der ergänzenden Zollerklärung muss der Zollmeldepflichtige zusätzliche und auch sensible Informationen preisgeben um den steuerpflichtigen Wert, die HS Nomenklatur und das Herkunftsland, welches auf der originalen Deklaration angegeben wurde, zu verifizieren. Bisher wurden solche Informationen nur bei Kontrollen, die nach dem Import durchgeführt wurden, verlangt.

Weiters kann es zu unerwarteten Verzögerungen bei der Zollabfertigung kommen, wenn die ergänzende Zollerklärung ausgefüllt wird. Sollte dies der Fall sein, kann eine Zollabfertigung mit Garantiezahlung verlangt werden. Dadurch sollen die Zeitverzögerungen verringert werden.

Bei Fragen zu Zollabfertigung, Mehrwertsteuer oder ähnlichen Themen, wenden Sie sich bitte an Olaf Griese: Olaf.Griese@dezshira.com oder Richard Hoffmann: Richard.Hoffmann@dezshira.com.