Zahltag: Rückführung von Dividenden

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Für ausländische Unternehmen mit Zweigniederlassungen in China ist die Rückführung von Bargeld seit jeher eine wichtige, aber auch schwierige Angelegenheit. Chinas Devisenkontrolle unterliegt strengen Auflagen, die den Geldfluss zwischen China und dem Ausland regeln. Eine gute Strategieplanung für die Gewinnrückführung sollte von daher schon in der Gründungsphase einer Niederlassung erarbeitet werden. Die richtige Strategie für die optimale Gewinnrückführung aus China führt automatisch auch zu erheblichen Kostenersparnissen.

Für die Rückführung von Bargeld aus China gibt es verschiedene Wege, von denen der offensichtlichste wohl die direkte Zahlung der Dividenden von der Niederlassung an das Mutterunternehmen ist. Jedoch ist die Rückführung an einige Grundvoraussetzungen gebunden. Ausschließlich Gewinne die bereits Gegenstand der Jahresabschlussprüfung gewesen sind, können auf diesem Weg zurückgeführt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Bruttogewinn zu einem Körperschaftsteuersatz von 25 Prozent versteuert wurde (Corporate Income Tax – CIT). Zudem kann ein ausländisches Unternehmen (foreign-invested enterprise – FIE) lediglich Dividenden ausschütten, die Teil des einbehaltenden Gewinns sind. Gewinne der vergangenen Jahre sowie der Gewinn des aktuellen Jahres müssen also den vorherigen Bilanzverlust mehr als nur wieder ausgleichen.

Ein Unternehmen mit ausländischer Investition (FIE) muss 10 Prozent seines Jahresgewinns nach Steuern in eine Rücklage stecken, bis diese 50 Prozent des gezeichneten Kapitals ausmacht. Dividenden unterliegen weiteren 10 Prozent, sobald sie zurückgeführt werden. Die unten aufgeführte Übersicht veranschaulicht die Steuerlast und die Mindestreserve für Dividenden vor ihrer Rückführung aus China.

Steuerübersicht China (verkleinert)

* Sollte ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bestehen und ist das Mutterunternehmen der gewinntragende Eigentümer, dann wird eine Vorwegausschüttung mit einem Körperschaftsteuersatz von 5 % besteuert.

Auf Grundlage der bereits erwähnten Beschränkungen haben viele multinationale Konzerne spezielle Vorgehensweisen entwickelt. Unter anderem sollen die in China geführten Gewinne durch konzerninternen Zahlungsverkehr gemindert werden. Gemeint ist die Verrechnung von chinesischen Lizenzgebühren oder Dienstleistungsgebühren. Auch wenn solche Transaktionen der Umsatzsteuer und eventuell auch der einbehaltenden Einkommensteuer unterliegen, so sind diese Gebühren von dem nach der Einkommensteuer zu versteuernden Einkommen absetzbar und von den 25 % Körperschaftsteuer befreit. Hieraus ergeben sich erhebliche Kostenersparnisse für Unternehmen.

 

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