Verwaltungsregeln für ausländische investierte Personengesellschaften herausgegeben
16. Februar – Der chinesische Staatsrat hat die Verwaltungsbestimmungen für die Gründung von ausländisch investierten Personengesellschaften (FIP) in China herausgegeben, wie sie schon in dem Rundschreiben Nr. 47 (2010) von der Staatlichen Verwaltungsbehörde für Industrie und Handel skizziert wurden. Die Bestimmungen treten am 1. März 2010 in Kraft und bieten eine Alternative zur Gründung von Joint Ventures und ausschließlich ausländisch investierten Unternehmen (WFOE) unter dem chinesischen Unternehmensrecht an. Allerdings stellen die Bestimmungen bis jetzt nur ein Gerüst zur Verwaltung der FIPs dar und bieten noch keine detaillierten Beschreibungen.
Für ausländische Investoren, die an ausländisch investierten Personengesellschaften interessiert sind, sind die folgenden Punkte interessant:
Voraussichtliche Absichten
Die Verordnung besagt, dass die Regierung Gründungen von Personengesellschaften von ausländischen Firmen und Einzelpersonen bestärkt, welche „hoch entwickelte Technologien“ und „Managementerfahrung“ besitzen. Es ist noch unklar, wie dies festgestellt werden wird. In vorhergegangenen Fällen wurden Technologien als solche von dem chinesischen Staat festgelegt und werden in naher Zukunft genauer beschrieben. Managementerfahrung wurde bisher mit entsprechenden professionellen Qualifikationen und Jahren der Berufserfahrung in einer bestimmten Branche festgestellt; unterstützt von notariell beglaubigten Referenzen aus dem Lebenslauf. Interessanterweise, schreibt die Verordnung vor, dass Gesellschafter Kreditwürdigkeit von einer anerkannten Finanzinstitution nachweisen müssen.
Dies kann als Anzeichen für die Konzentration der ausländisch investierten Personengesellschaft auf technische und andere wissenschaftliche Forschung und Entwicklung sein. Die Nebenvorteile, wie das Erwirtschaften von Honoraren und Erhalten von Copyrights bei einer Investition in eine FIP, durch Veröffentlichungen von wissenschaftlichen Arbeiten und damit verbundene wissenschaftliche Materialien und Patente unter der Struktur dieser Gesellschaftsform, unterstützen diese Vermutungen.
Beschränkungen
Bezüglich der Beschränkungen stellt die Verordnung klar, dass dieselben Branchenbeschränkungen, die momentan für Direktinvestitionen in China gelten, auch für ausländisch investierte Partnerschaften gültig sind. Zudem ist es folgenden Unternehmensformen nicht erlaubt, als Partner einer FIP tätig zu werden:
- Öffentlich gelistete Unternehmen
- Unternehmen in staatlicher Hand
- Von der Regierung finanzierte Wohlfahrtseinrichtungen
- Andere soziale Einrichtungen, welche in die öffentliche Fürsorge eingebunden sind
Dabei wird in der Verordnung keine Unterscheidung zwischen ausländischen und chinesischen Unternehmen gemacht. Auch dies deutet darauf hin, dass wissenschaftliche Forschung und akademische Einrichtungen bevorzugt werden. All das steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass diese nicht das chinesische Gesellschaftsmodell stören, bzw. dieses ausforschen oder kommentieren.
Investition
Momentan sind noch keine Besonderheiten bezüglich der geforderten Kapitalausstattung einer FIP bekannt. Es ist daher unklar, wie hoch das Mindestkapital sein wird oder ob Sacheinlagen wie Dienstleistungen, technologisches Know-how, Landnutzungsrechte oder geistige Schutzrechte als Teil der Investition angesehen werden. Die Verordnung ermöglicht jedoch das Finanzieren von FIPs sowohl durch frei umtauschbare Währungen als auch durch rechtmäßig erworbene RMB (letzteres erfordert eine Bestätigung, dass für frühere Einkünfte Steuern bezahlt wurden). Daraus lässt sich schließen, dass die Investoren selbst festlegen können, auf welche Weise sie das Unternehmen finanzieren. Es können jedoch später weitere Bestimmungen bezüglich der Sacheinlagen folgen. Diese könnten auf die Investitionsart schließen lassen, für die FIPs geschaffen wurden.
Bemerkenswert sind an dieser Stelle auch die genaueren Ausführungen in der Verordnung bezüglich „investitionsfokussierte FIPs“ – dies mag vor allem für Finanzunternehmen von großem Interesse sein. Der Erlass führt aus, dass FIPs, die in der Investmentbranche tätig werden, dies im Einklang mit den entsprechenden nationalen Gesetzen tun müssen. Dies lässt erahnen, dass die Regierung die Gründung einiger FIPs auf diesem Feld erwartet. Des Weiteren wird erwähnt, dass die Staatliche Verwaltungsbehörde für Industrie und Handel (SAIC) auf provinzieller und kommunaler Ebene für solche Anmeldungen zuständig sein soll. Dies ist von großer Bedeutung, da es im Widerspruch zu Chinas Maßnahmenkatalog für ausländisch investierte Venture-Capital-Unternehmen steht, der in 2003 veröffentlicht wurde. Darin wird festgelegt, dass solche Unternehmen vom Handelsministerium zugelassen werden und Kapital in Höhe von USD 10 Millionen (ca. Euro 7,3 Millionen) einbringen müssen. Bisher macht die neue Verordnungen aber keine Aussagen über die Kapitalerfordernisse für FIPs und die Genehmigung wird stattdessen durch die SAIC auf lokaler Ebene durchgeführt. Allerdings ist noch unklar, ob die neue Verordnung die Richtlinien aus dem Jahr 2003 außer Kraft setzt. Sollte dies zutreffen, wird die Einführung von FIPs bei Marktforschungsabteilungen von Finanzunternehmen auf großes Interesse stoßen.
Zusammenfassung
Die Rolle, die den FIPs innerhalb der verschiedenen Investitionsmöglichkeiten, die ausländischen Investoren zur Verfügung stehen, zugedacht wurde, ist nach wie vor unscharf. Offensichtlich ist jedoch, dass es nicht als Alternative zu WFOEs oder Joint Ventures gedacht ist. Ein solcher Schritt wäre auch unnötig, wenn diese existierenden Formen und deren Regelwerke gut ausgearbeitet sind und verstanden werden. FIPs können aber auch nicht als Maßnahme zur Einführung von Gesellschaften mit unbeschränkter Haftung oder Personengesellschaften mit beschränkter Haftung in China gesehen werden. Die chinesische Regierung hat dies seit Jahren wegen Problemen mit dem Insolvenzgesetz nicht gefördert und es möchte nicht als Türöffner für eine Investitionsmöglichkeit, die so missbrauchsanfällig ist, gesehen werden.
Theoretisch ist es für ausländische Investoren in China jedenfalls möglich (wenn auch selten) eine Übereinkunft mit unbeschränkter Haftung einzugehen. Eine angemessenere Verwendung der FIP wäre jedoch jene als rechtmäßige Marktforschungsabteilung, die zusammen mit den chinesischen Partnern ausgewählte Branchenexperten, Wissenschaftler, Forscher oder reiche Investoren in die gegründete Institution in China lockt. Der Aufbau der FIP ist bezüglich der Unternehmensformen, die als Investoren auftreten dürfen, klar formuliert. Es sollen hauptsächlich kleinere finanzielle, jedoch intellektuell bereichernde Teilnehmer mit Fokus auf die zukünftige Entwicklung wissenschaftlicher oder finanzieller Informationen, Produkten und Patenten für China und den weltweiten Markt angelockt werden.
Weiterführende Bestimmungen über die Investitionsbedingungen sowohl um den Status individueller Teilnehmer zu bestätigen als auch die Richtlinien, werden weitere Hinweise bieten, welcher Zweck den FIPs als Investitionsmöglichkeit zugedacht wurde.
Bei Fragen zu Wirtschaftsthemen, Steuern, Buchhaltung und Unternehmensgründungen in China kontaktieren Sie bitte Herrn Richard Hoffmann (Richard.Hoffmann@dezshira.com), oder Herrn Olaf Griese (Olaf.Griese@dezshira.com) von der Beratungsfirma Dezan Shira & Associates.
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