Teil 3 der Serie: Mitarbeiterentsendung ins Ausland mit Hinweisen zu China (Folge 2 von 2)

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RA/FAStR/FAHuGR Sebastian Korts, MBA, M.I.Tax, Köln 1

Dieser Artikel erschien zuerst in der Fachzeitschrift: “Die Steuerberatung”, Heft 9/2013, S. 342 ff. (Vgl. Fn. 1). www.korts.de/pdf/chinaentsendung.pdf

Jan. 28 – EU-Entsenderichtlinie

Für eine EU-einheitliche Regelung der Entsendungssachverhalte liegt der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.3.20122 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG vom 16.12.1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen 3 vor. In der Begründung zu diesem Richtlinienvorschlag heißt es u.a.:

„Mit dieser Richtlinie soll die Ausübung der Grundfreiheit, grenzüberschreitende Dienstleistungen gemäß Artikel 56 AEUV zu erbringen, mit dem angemessenen Schutz der Rechte von Arbeitnehmern vereinbart werden, die zu diesem Zweck vorübergehend ins Ausland entsandt werden. Sie enthält daher zwingende EU-Vorschriften, die auf entsandte Arbeitnehmer im Aufnahmestaat anzuwenden sind. Mit der Richtlinie wird ein Kern klar definierter Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen geschaffen, die von den Dienstleistungserbringern im Aufnahmestaat einzuhalten sind, um den Mindestschutz von Arbeitnehmern zu gewährleisten.“

Die Entsende-RL 96/71/EG erfasst drei Regelungsbereiche, nämlich

  • die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen eines Vertrags, der zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Auftraggeber in einem anderen Mitgliedstaat geschlossen wird („Auftrag/Unterauftrag“);
  • die Entsendung in eine Einrichtung oder ein Unternehmen im Besitz des entsendenden Unternehmens im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates („unternehmensinterne Entsendung“);
  • die Überlassung durch ein Leiharbeitsunternehmen oder ein Arbeitnehmer zur Verfügung stellendes Unternehmen an ein verwendendes Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat.

In Art. 3 Abs. 1 der Entsende-RL 96/71/EG sind die zentralen Kerne der einzuhaltenden Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen festgelegt:

  • Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten;
  • bezahlter Mindestjahresurlaub;
  • Mindestentgeltsätze einschl. Überstundensätze (ausgenommen zusätzliche betriebliche Renten- und Pensionssysteme);
  • Bedingungen für die Überlassung von Arbeitnehmern, insb. durch Leiharbeitsunternehmen;
  • Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz;
  • Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen;
  • Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen.

Hinsichtlich der Geltung der Entsende-RL 96/71/EG im Verhältnis zu Drittstaaten führt der Durchsetzungsrichtlinienvorschlag vom 21.3.2012 aus, dass, obwohl die Entsenderichtlinie nicht unmittelbar für Unternehmen mit Sitz in Drittländern gelte, gem. Art. 1 Abs. 4 RL 96/71/EG Drittlands-Unternehmen nicht günstiger behandelt werden dürften als Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat. Das bedeutet, so der Durchsetzungsrichtlinienvorschlag vom 21.3.2012 weiter, dass die Mitgliedstaaten Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat keine günstigeren Wettbewerbsbedingungen – v.a. was die Arbeitsbedingungen und Lohn- und Gehaltskosten betrifft – bieten dürfen als in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen. Die Richtlinie legt also indirekt ein Mindestmaß an Schutzbestimmungen für die betroffenen Arbeitnehmer fest.4

Im Zusammenhang mit der EU-Entsenderichtlinie sei auf die deutschen Vorschriften zur AGB-Kontrolle §§ 305 ff. BGB hingewiesen, die dann zur Anwendung gelangen, wenn deutsches (Arbeits-)Recht gilt. Dynamische Bezugnahmen auf die EU-Entsenderichtlinie im Entsendungsvertrag dürften gem. § 308 Nr. 4 BGB (Änderungsvorbehalt) unwirksam sein.5

Teil 3 der Serie: Mitarbeiterentsendung ins Ausland mit Hinweisen zu China (Folge 1 von 2)

Teil 4 der Serie: Mitarbeiterentsendung ins Ausland mit Hinweisen zu China (Folge 1 von 2)

1 Zurück Der Autor ist geschäftsführender Gesellschafter der Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Köln (www.korts.de). Der vorliegende Aufsatz wurde erstmals veröffentlicht in der Fachzeitschrift Die Steuerberatung, Heft 9/2013, S. 342 ff.
2 Zurück COM(2012) 131 final.
3 Zurück ABl.EG Nr. L 18/1 vom 21.1.1997 S. 1
4 Zurück Durchsetzungs-RL-Vorschlag vom 21.3.2012 (COM(2012) 131 final), S. 4.
5 Zurück Vgl. BAG vom 11.2.2009, 10 AZR 222/08 zu einer Bezugnahmeklausel auf „Arbeits-/Sozialordnung in der jeweils gültigen Fassung“.

 

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