Staatliche Steuerbehörde klärt Umsetzungsfragen zur Körperschaftsteuer
15. März – Am 22. Februar hat die Staatliche Steuerbehörde das Rundschreiben 79 veröffentlicht, um einige spezifische Fragen bezüglich der Körperschaftsteuer zu klären. Dazu gehören der Zeitpunkt der Ergebnisermittlung, die steuerliche Behandlung spezieller Ausgaben, sowie die Festlegung der Besteuerungsgrundlage für Anlagevermögen.
Diese Klarstellungen beziehen sich auf die steuerliche Behandlung von Ausgaben die im Zusammenhang mit steuerfreiem Einkommen, Ingangsetzungskosten und Bewirtungsausgaben stehen.
Ausgaben im Zusammenhang mit steuerfreiem Einkommen
Artikel 28 der Umsetzungsbestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes bestimmt, dass Ausgaben, welche durch nicht zu versteuerndes Einkommen hervorgerufen wurden, bezüglich der Körperschaftsteuer nicht abzugsfähig sind. Der Artikel geht jedoch nicht auf die Abzugsfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit steuerfreiem Einkommen ein.
Das Rundschreiben 79 stellt nun klar, dass diese Ausgaben abzugsfähig sind, sofern nicht andere relevante Bestimmungen im Wege stehen.
Ingangsetzungskosten
Gemäß dem früheren Rundschreiben 98, das im März 2009 veröffentlich wurde, kann ein Unternehmen wählen, ob es die Kosten im Gründungsjahr auf einen Schlag abziehen möchte oder die Ausgaben als Vermögensgegenstand über längere Zeit abschreiben möchte. Sobald die Wahl für eine Alternative gefallen ist, kann die Entscheidung nicht mehr revidiert werden.
Das Rundschreiben 79 sagt nun aus, dass Ingangsetzungskosten nicht als Verlust der aktuellen Periode ausgewiesen werden dürfen. Stattdessen sind sie gemäß Artikel des Rundschreibens 98 zu behandeln.
Bewirtungskosten
Die Umsetzungsbestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes sagen aus, dass 60 Prozent der angefallenen Bewirtungskosten abzugsfähig sein können. Die Summe sollte aber 0,5 Prozent der gesamten Einkünfte des jeweiligen Jahres nicht überschreiten.
Für die Berechnung der Obergrenze der Bewirtungsausgaben sind laut des neuen Rundschreibens Dividenden, Erträge von Beteiligungsgesellschaften und Erlöse aus Wertpapiergeschäften als Ausgangspunkt geeignet. Unternehmen, die Kapitalinvestitionen tätigen, können diese Bewirtungskosten nun von vorhergehend genannten Einkommen abziehen.
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