Neues Rundschreiben stellt steuerliche Behandlung für technologiebezogene Dienstleistungen klar

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12. Februar – Die Staatliche Steuerbehörde hat ein Rundschreiben veröffentlicht, welches Fragen klären soll, die von den lokalen Steuerbehörden bezüglich der steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender, mit Technologietransfers zusammenhängender Dienstleistungen aufgeworfen wurden.

Das Rundschreiben Guoshuihan [2010] No. 46 ist als Ergänzung zum Rundschreiben 507 gedacht, das im September 2009 veröffentlicht wurde. Die Inkraftsetzung dieses früheren Rundschreibens hat zu Meinungsverschiedenheiten zwischen ausländischen Technologieanbietern und den lokalen Steuerbehörden in Südchina bezüglich der angemessenen einkommensteuerlichen Behandlung mit Technologietransfers zusammenhängenden Dienstleistungen geführt.

Im Rundschreiben 46, werden mit Technologietransfers zusammenhängende Dienstleistungen als Teil des Technologietransfers angesehen. Dies macht es möglich, dass relevantes Einkommen aus Dienstleistungen unter den Anwendungsbereich der Lizenzgebühren fällt. Daher sollte es in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnitts zu Lizenzgebühren im Direkten Besteuerungsabkommen (DTAs) stehen. Das Rundschreiben gilt nicht unter den folgenden Bedingungen:

  • der ausländische Technologieanbieter hat Mitarbeiter nach China gesandt um die Einführung der Technologie, die transferiert wird, zu unterstützen;
  • die Zeit, welche die ausländischen Mitarbeiter in China verbrachten, resultiert für den ausländischen Technologieanbieter in einer dauerhaften Niederlassung;
  • das Einkommen aus den Dienstleistungen, dass der dauerhaften Niederlassung zugerechnet werden kann, soll als Gewerbeertrag gemäß des Abschnitts über Gewerbeertrag im DTA behandelt werden;
  • Das ausländische Personal muss entsprechend des einschlägigen Abschnitts über abhängige Personalverwaltung im DTA behandelt werden

Die Bestimmungen, die in den Rundschreiben 507 und 46 erlassen wurden, können auf mit Technologietransfers zusammenhängenden Dienstleistungen angewendet werden, die vor dem 1. Oktober 2009 begonnen wurden, solange für die Dienstleistungserbringung am 1. Oktober 2009 keine Steuern bezahlt wurden. Die Dienstleistungen dürfen aber nicht vor diesem Tag  vollends erbracht worden sein.

Für mit Technologietransfer zusammenhängende Dienstleistungen, die am 1. Oktober 2009 noch nicht beendet waren, wird der gesamte Zeitraum der Dienstleistungserbringung durch das ausländische Personal (einschließlich der Tage vor dem 1. Oktober 2009) zur Entscheidung über das Vorliegen einer dauerhaften Niederlassung verwendet.


Bei Fragen zu Wirtschaftsthemen, Steuern, Buchhaltung und Unternehmensgründungen in China kontaktieren Sie bitte Herrn Richard Hoffmann (Richard.Hoffmann@dezshira.com), oder Herrn Olaf Griese (Olaf.Griese@dezshira.com) von der Beratungsfirma Dezan Shira & Associates.

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