Neue Richtlinien zu wirtschaftlichen Eigentumsrechten im Ausland
17. November – Die Staatliche Steuerbehörde hat neue Richtlinien zur Definition des Begriffes „wirtschaftlicher Eigentümer” herausgegeben, welche bei der Beantragung von Doppelbesteuerungsabkommen mit China zur Anwendung kommen.
Gemäß dem Rundschreiben Guoshuifan (2009) 601, welches mit dem 27. Oktober 2009 in Kraft getreten ist, müssen Antragsteller nachweisen, dass sie wirtschaftlicher Eigentümer sind. Versäumt der Antragsteller diesen Nachweis zu erbringen, hat er keinen Anspruch auf Abkommensbegünstigungen.
Um in China Kapitalgesellschaften zu gründen, wurden bereits viele ausländische Gerichtsbarkeiten verwendet; die wirtschaftlichen Eigentumsrechte dieser Gerichtsbarkeiten wurden bisher nie von den chinesischen Behörden in Frage gestellt. In letzter Zeit wurden jedoch einige Gerichtsverfahren geführt, da Investoren ihre chinesischen Vermögenswerte veräußerten, ohne dafür Kapitalertragssteuer zu zahlen. Die gefällten Urteile legen nahe, dass eine bevorzugte steuerliche Behandlung nicht in jedem Fall zur Anwendung kommen muss.
Die neuen Richtlinien können sich auf Immobilien und Investitionen auswirken, welche im Besitz von Offshore Entitäten wie den British Virgin Islands, den Seychellen und anderen Offshore Steuerparadiesen sind. Prinzipiell sind Auswirkungen auch auf Unternehmen, deren chinesische Zweigunternehmen von Firmen in diesen Jurisdiktionen gehalten werden, möglich. In einem Fall wurden einer in Barbados gemeldeten Entität die Steuervorteile verwehrt, da die wirtschaftliche Eigentümerschaft nicht offiziell bekannt gegeben wurde. Die chinesischen Behörden haben nun den Bilanzierungsgrundsatz „Priorität der wirtschaftlichen vor der formalrechtlichen Betrachtung“ zur Bekämpfung der Steuerumgehung, die in solchen Fällen angewendet wird, angenommen.
Durch das Rundschreiben wird ein „wirtschaftlicher Eigentümer“ als eine juristische Person definiert, welche die Einnahmen oder Rechte und Vermögenswerte, durch welche die Einnahmen erzielt werden, besitzt oder über sie verfügt. Die Person kann ein Individuum oder ein Unternehmen sein. Mittelsmänner oder Durchlaufgesellschaften können keine wirtschaftlichen Eigentümer sein, wobei „Durchlaufgesellschaften“ weiter als Unternehmen definiert werden, welche zum Ziel der Hinterziehung bzw. Minderung der Steuer oder dem Transfer und der Akkumulation von Gewinnen gegründet wurden. Laut dem Rundschreiben existiert das Unternehmen nur als Rechtsträger und führt keine Betriebstätigkeiten wie Produktion, Handel oder Management aus und wird daher als Investment Firma gesehen.
Durch die neuen Bestimmungen müssen bei Anträgen für Steuervergünstigungen unter einem gewissen Abkommen ergänzende Unterlagen vorlegt werden, welche die wirtschaftlichen Eigentumsrechte belegen. In der Praxis bedeutet dies, dass Investoren, welche sich für derartige Entitäten in China interessieren, wissen sollten, dass solche Unternehmensstrukturen nicht die steuerliche Behandlung von Investment Firmen mit sich bringen und daher die Abkommensvorteile nichtig werden. Investoren, welche bereits derartige Unternehmensstrukturen haben, wird empfohlen, professionellen Unterstützung zu suchen, um abzuklären, ob die aktuelle Unternehmensform ausreicht um Vorteile durch Steuerabkommen in Anspruch nehmen zu können oder ob Strukturänderungen vorgenommen werden sollten.
Bei Fragen zu den Themen Steuern und Steuerbefreiung in China, wenden Sie sich bitte an Olaf Griese: Olaf.Griese@dezshira.com oder Richard Hoffmann: Richard.Hoffmann@dezshira.com
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