Neue Bestimmungen für allgemeine Umsatzsteuerzahler
07. April – Die Staatliche Steuerbehörde hat vor kurzem eine neue Methode entwickelt, um den Status des allgemeinen Umsatzsteuerzahlers leichter definieren zu können. Wirksam wurde diese am 20. März 2010.
Sie schreibt vor, dass diejenigen Umsatzsteuerzahler sich für einen allgemeinen Umsatzsteuerzahler Status anmelden sollen, deren steuerpflichtige Verkäufe oberhalb der finanzbehördlichen Grenze für kleine Steuerzahler liegen.
Mit Ausnahme von geschäftlichen Einzelpersonen, werden nicht-betrieblichen Einheiten, die sich dafür entscheiden Steuern im Kleinen zu bezahlen, der allgemeinen Umsatzsteuerzahler Status verweigert. Sollten die jährlichen steuerpflichtigen Verkäufe die Grenze nicht übersteigen, besteht für Steuerzahler die Möglichkeit der Beantragung des allgemeinen Umsatzsteuerzahler Status beim Finanzamt.
Die Steuerbehörden bewilligen diejenigen Anträge, bei denen es sich um Steuerzahler mit festen Produktions- oder Handlungsstätten handelt, die die nationalen Buchhaltungsbestimmungen befolgen und deren Buchhaltung korrekt und vollständig ist.
Außerdem sollen Steuerpflichtige, die bereits den allgemeinen Umsatzsteuerzahler Status innehalten, gemäß der “Vorläufigen Bestimmungen zur Umsatzsteuer der VRC ”, Artikel 4 ihre Steuern ab dem zweiten Monat kalkulieren und Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer benutzen.
Steuerzahler, denen der allgemeinen Umsatzsteuerzahler Status genehmigt wurde, können nicht heruntergestuft werden.
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