Kurzfristige Arbeit in China: Neue Bestimmungen

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Von Steven Elsinga und Joffre Castilla Breininger

Nachdem das Ministerium für Personalverwaltung und Sozialversicherung (MOHRSS) im September 2013 neue Visa Regularien veröffentlichte, wies es jüngst in einem Rundschreiben auf neue Bestimmungen für Ausländer hin, die für Kurzarbeit nach China einreisen. Die neuen Bestimmungen enthalten auch relevante Informationen über Künstler, die nach China für Veranstaltungen einreisen.

Die Richtlinien betreffen nur Ausländer, die sich maximal 90 Tage in China aufhalten werden. Ausländer, die für eine längere Zeit sich in China bleiben, müssen die bisher üblichen Prozeduren befolgen. 

Das neue Regelwerk unterscheidet zwischen F-, M-, und Z-Visa. Das Kriterium dafür ist, ob eine Aktivität als Kurzarbeit angesehen wird oder nicht.

Visa

 

 

Zertifikat für kurzfristige Arbeit

Wie oben dargestellt, benötigen Arbeitnehmer für Aktivitäten, die als Kurzarbeit angesehen werden, nun ein weiteres Dokument, das Zertifikat für kurzfristige Arbeit. Dieses Dokument wird zusätzlich zur Arbeitsgenehmigung benötigt, welches eine Bedingung für alle Z-Visa ist. Das Unternehmen, das den Ausländer für Kurzarbeit einstellen möchte, muss die Bewerbungsunterlagen an die Dienststelle des Ministeriums für Personalwesen und Sozialer Absicherung auf Landes- oder Kommunalebene schicken. 

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Genehmigung für Aufführungen

Ausländer, die nach China kommen, um in künstlerischen Aufführungen mitzuwirken benötigen eine Genehmigung vom Kulturministerium. Die Organisatoren können dieses Dokument bei der örtlichen Abteilung des Ministeriums beantragen. Die Genehmigung wird offiziell als ausländische Show oder Darstellung mit kommerziellem Nutzen” (“foreign related for-profit show or performance for commercial ends”) gekennzeichnet. Falls der Ausländer sich weniger als 90 Tage in China befinden wird, muss dieser ein M- Visum beantragen. In diesem Fall wird das Kulturministerium ein Zertifikat für kurzfristige Arbeit ausstellen.

Falls die Show an mehreren Standorten aufgeführt wird, müssen keine weiteren Genehmigungen von den jeweiligen lokalen Dependancen des Kulturministeriums eingeholt werden.

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Arbeitserlaubnis

Ausländer, die für Kurzarbeit (keine Aufführung) nach China einreisen, benötigen eine Arbeitserlaubnis vom Ministerium für Personalverwaltung und Sozialversicherung. Dies gilt auch für reguläre Arbeitsvisen (für Beschäftigungsverhältnisse über 90 Tagen), jedoch werden andere, einzureichende Dokumente benötigt:

  • Kopien des Registrierungszertifikats und der Gewerbenummer (Organisation Code) des chinesischen Partners;
  • Einen unterschriebenen Vertrag zwischen beiden (chinesischem und ausländischem) Unternehmen;
  • Einen Lebenslauf des Antragsstellers;
  • Einen gültigen Reisepass;
  • Arbeitnehmer, die nach China kommen, um technische Arbeit zu verrichten, benötigen Kopien ihrer Zertifikate;
  • Sowie weitere Dokumente in Einzelfällen.

Nächste Schritte

Nachdem die Arbeitserlaubnis oder die Genehmigung des Kulturministeriums erhalten wurden, sind die nächsten Schritte ähnlich der Prozedur für die Beantragung eines regulären Arbeitsvisums (Z-Visum). Das Unternehmen muss ein Einladungsschreiben beantragen, und der Arbeitnehmer muss ein Z-Visum sowie eine Aufenthaltserlaubnis ersuchen.

Der ausländische Arbeitnehmer muss sich keiner gesundheitlichen Untersuchung unterziehen. Für das Z-Visum müssen ein gültiger Reisepass, die Arbeitserlaubnis, das Kurzarbeits-Zertifikat und das Einladungsschreiben vorgelegt werden.

Das Zertifikat für kurzfristige Arbeit gibt an, wie lange der Angestellte arbeiten darf. Auch für Aufenthalte unter 30 Tagen wird ein 30 Tage Visum ausgestellt. Im Visum wird vermerkt, wie lange der Ausländer tatsächlich arbeiten darf. Nach Ablauf dieser Frist muss der Angestellte das Land verlassen, obwohl das Visum eigentlich 30 Tage lang gilt.
Wenn der Verbleib in China über 30 Tage, aber unter 90 Tagen beträgt, muss der Arbeitnehmer eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

 

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