Geistiges Eigentum (IP) in China – Technologietransfer (Teil 5/7)
Von Richard Hoffmann
05. Mai – Der grenzüberschreitende Technologietransfer, beispielsweise in der Form von Übertragung von Patentanmelde- oder Patentrechten, unterliegt vertragsrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen und außenwirtschaftlichen Vorgaben des Heimatlandes des Technologieempfängers und -gebers. Als eine Art Rahmengesetz agiert in China das Außenhandelsgesetz, welches die Ein- und Ausfuhr von Gütern und Technologien regelt und eine Umsetzung der WTO-Verpflichtungen darstellt. Dabei werden die ein- und auszuführenden Technologien in drei Kategorien eingeteilt: verbotene, beschränkt zulässige und uneingeschränkt zulässige Technologien.
Die Ein- oder Ausfuhr von nicht beschränkten Technologien muss beim MOFCOM (Ministry of Commerce) oder der zuständigen lokalen Behörde innerhalb von 60 Tagen ab dem Wirksamwerden des Vertrages lediglich registriert werden, damit der Erlös in Devisen ins Ausland überwiesen werden kann. Die Registrierung stellt dabei keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Vertrag dar.
Die Einfuhr von beschränkt zulässigen Technologien muss dagegen von der MOFCOM genehmigt werden, wobei es zwei Möglichkeiten gibt. Einerseits kann eine vorläufige Genehmigung bereits vor Abschluss des Vertrages beantragt werden, wobei die MOFCOM innerhalb von 30 Tagen über den Antrag entscheidet. Mit dieser kann dann der Technologieimportvertrag abgeschlossen werden, wobei anschließend ein weiterer Antrag auf die Einfuhrlizenz beim MOFCOM gestellt werden muss. Innerhalb von 10 Tagen prüft die MOFCOM dann die Echtheit des Vertrages und entscheidet über den Antrag, wobei insbesondere die Garantien des Lizenzgebers und kartellrechtliche Bestimmungen geprüft werden. Alternativ kann die Einfuhrlizenz auch erst nach dem Vertragsschluss beantragt werden, wobei das Beantragen einer umfangreichen Einfuhrlizenz dann 40 Tage in Anspruch nimmt. In beiden Fällen stellt die Genehmigung eine Wirksamkeitsvoraussetzung dar. Die Beendigung des Vertrages muss gemeldet werden. Vertragsänderungen sind ebenfalls genehmigungspflichtig.
Die Ausfuhr von beschränkt zulässigen Technologien muss ebenfalls genehmigt werden, wobei das MOFCOM und das MOST (Ministry of Science and Technology) zuständig sind. Vor Vertragsschluss muss eine vorläufige Genehmigung eingeholt werden, wobei das MOFCOM für die Erteilung 30 Arbeitstage Zeit hat. Erst danach dürfen der Antragssteller und der potentielle Käufer über den Vertrag verhandeln. Anschließend muss eine Ausfuhrlizenz beantragt werden, die innerhalb von 15 Arbeitstagen ausgestellt wird. Erst letztere führt zur Wirksamkeit des Vertrages. Die Erteilung der Genehmigung hängt davon ab, ob die Technologie mit der Industrie- und Technologiepolitik vereinbar ist und bereits umsetzungsreif ist.
In Anbetracht dieser Voraussetzungen stellt sich die Frage, ob die Kontrollen im Rahmen der technischen Zusammenarbeit oder innerhalb eines Unternehmemens nicht durch vertragliche Vereinbarungen verhindert werden können. Denkbar wären beispielsweise Vereinbarungen, die das Recht an der Erfindung nicht dem chinesischen Erfinder, sondern dem ausländischen Vertragspartner zuordnen. Dies ist grundsätzlich möglich, da solche Vereinbarungen keinerlei vergleichbaren Beschränkungen unterliegen. Allerdings muss beachtet werden, dass der ausländische Vertragspartner dann verpflichtet ist, die Erfindungen oder das Gebrauchsmuster zuerst in China anzumelden, bevor er dies im Ausland darf.
Besonderheiten sind zu beachten, wenn sich ausländische Unternehmen an Vergabeverfahren der öffentlichen Hand beteiligen wollen. Der Asien-Pazifik-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft bemängelt in seinen Leitfaden für Unternehmen „Technologietransfer nach China“, dass ausländische Unternehmen durch entsprechende Auflagen zu einem Technologietransfer regelrecht gezwungen würden. Notwendig sei etwa die Gründung eines Joint Ventures (JV) mit der Beteiligung eines chinesischen Partners von mindestens 50 Prozent oder die Zustimmung zu einem verbindlichen vertraglichen Technologietransfer. Teilweise besteht auch einen Zwang zur Zusammenarbeit mit chinesischen Design-Instituten sowie die Zusicherung, dass ein großer Teil des Produkts lokal gefertigt wird.
Bei Fragen zum Technologietransfer nach China oder der Gründung eines JV kontaktieren Sie bitte Herrn Richard Hoffmann (Richard.Hoffmann@dezshira.com) vom Beratungsunternehmen Dezan Shira & Associates.
Hier können Sie den 1., 2., 3. , 4., 6. und 7. Teil dieser Serie lesen.
Weitere Literatur zu ähnlichen Themen aus dem Asia Briefing Buchladen:
Intellectual Property Rights in China (2. Auflage)
Bei Fragen zu Wirtschaftsthemen, Steuern, Buchhaltung und Unternehmensgründungen in China kontaktieren Sie bitte Herrn Richard Hoffmann (Richard.Hoffmann@dezshira.com), Herrn Olaf Griese (Olaf.Griese@dezshira.com), oder Herrn Fabian Knopf (Fabian.Knopf@dezshira.com) von dem Beratungsunternehmen Dezan Shira & Associates.
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