Chinesisch-deutsche Wirtschaftszusammenarbeit weiter gestärkt

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China und Deutschland unterzeichnen neues Doppelbesteuerungsabkommen

Shanghai. Als Zeichen einer weiteren Intensivierung der europäisch-chinesischen Wirtschaftsbeziehungen unterzeichneten die Regierungschefs von Deutschland und China am 28. März 2014 ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Das Abkommen steht im Kontext einer Reihe weiterer vergleichbarer Abkommen, die China in den letzten Jahren mit anderen großen europäischen Staaten unterzeichnet hat. Am 26. November 2013 wurde beispielsweise ein ähnliches DBA mit Frankreich unterzeichnet, das zum oder nach dem 1. Januar 2015 in Kraft treten soll.

Bereits seit Mitte der Achtziger besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen China und Deutschland. Die Verhandlungen zur überarbeiteten Fassung, die 30 Tage nach Ratifizierung in den jeweiligen Ländern in Kraft treten soll, begannen 2007.

Die wesentlichen Änderungen der neuen Fassung beziehen sich auf die Definition von Steueransässigkeit nicht natürlicher Personen, insofern, dass nicht länger der „Sitz der Hauptbüros“ sondern der „Ort der Vergesellschaftung und Ausübung der Geschäftsleitung“ maßgeblich für die Steuerfestsetzung ist.

Auch das Konzept der Betriebsstätte wurde einer Überarbeitung unterzogen: Vorübergehende Einrichtungen (Bau, Konstruktion, Montage oder Installation) werden nun nach 12 statt 6 Monaten als Betriebsstätte gewertet. Im Rahmen der Dienstleistungsbetriebsstätte wurde der Zeitraum für das Auslösen der Betriebsstätte von 6 Monaten innerhalb eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums auf 183 Tage innerhalb eine beliebigen Zwölfmonatszeitraums angepasst. Dies soll eine genauere Berechnung durch die chinesischen Steuerbehörden ermöglichen.

Des Weiteren gelten neue Vorschriften, nach denen Agenturbetriebsstätten nicht als unabhängig gewertet werden können, wenn diese im alleinigen Auftrag einer Firma handeln.

Im Rahmen des neuen Abkommens halbiert sich außerdem der Steuersatz der einbehaltenen Kapitalertragssteuer auf Dividenden in China ansässiger Firmen von 10 auf 5 Prozent, sofern der deutsche Nutznießer der Dividenden selbst nicht in China steueransässig ist und 25 Prozent oder mehr an dem betreffenden Unternehmen hält. Allerdings sind Anlageinstrumente, wie zum Beispiel Immobilienfonds, deren Profite sich als Derivate von Immobilieninvestitionen ergeben, von dem reduzierten Satz ausgenommen.

Das neue DBA soll zudem sogenanntes „Treaty Shopping“ verhindern, indem entsprechende Handlungen mit dem Entzug von Steuervergünstigen geahndet werden.

Die vorgenommenen Änderungen stehen im Einklang mit vergleichbaren Abkommen zwischen China und anderen europäischen Staaten wie Frankreich, Belgien und England. Um die geschäftlichen Auswirkungen dieser Änderungen zu erfassen, sollten Investoren sich professionell beraten lassen und die strategische Ausrichtung ihres Chinageschäfts gegebenenfalls an die Regelungen des neuen DBAs anpassen.

 

Bei Fragen zu Wirtschaftsthemen, Steuern, Buchhaltung und Unternehmensgründungen in China kontaktieren Sie bitte:

Fabian Knopf, Sr. Associate, Co-Head of German Desk, Dezan Shira & Associates
Fabian.Knopf@dezshira.com

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