Chinas neue Regelungen zur Leiharbeit ab dem 1. März

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PEKING – Nach reiflicher Überlegung hat das Chinesische Ministerium für Personal- und Sozialversicherungsangelegenheiten (MOHRSS: China’s Ministry of Human Resources and Social Security) die Übergangsregelung zur Leiharbeit (MOHRSS Verordnung Nr. 22, im nachfolgenden „Übergangsregelung“) veröffentlicht. Die zum 1. März 2014 in Kraft getretene Verordnung ist damit die erste Regelung auf Ministeriumsebene. Die darin enthaltenden Anpassungen der bisherigen Regelungen werden das Personalmanagement vor eine Reihe neuer Herausforderungen stellen.

Geltungsbereich

Nach der Übergangsregelung gelten die Regelungen nur für die folgenden drei Funktionen:

  • Vorübergehende Funktion: Der Leiharbeiter bekleidet beim Leiharbeitnehmer eine Position mit einer Dauer von maximal sechs Monaten.
  • Unterstützende Funktion: Der Leiharbeiter bekleidet beim Leiharbeitnehmer eine Position, die in erster Linie eine unterstützende Funktion für das Kerngeschäft des Arbeitgebers erfüllt.
  • Stellvertretende Funktion: Der Leiharbeiter vertritt einen regulären Mitarbeiter des Leiharbeitnehmers während dessen temporärer Abwesenheit.

Die jeweils zutreffende Funktion ist im Leiharbeitsvertrag zu nennen.

Gemäß der Übergangsregelung darf die Anzahl der Leiharbeiter 10 Prozent der gesamten Mitarbeiterzahl nicht überschreiten. Repräsentanzen ausländischer Unternehmen sind von dieser Regelung ausgenommen. Der vorherige Entwurf zur Übergangsregelung enthielt lediglich eine Beschränkung der Anzahl von Leiharbeitern in unterstützenden Funktionen.

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Arbeitsvertrag zwischen der Leiharbeitsfirma und dem Leiharbeiter

Gemäß der Übergangsregelung muss der Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeitsfirma und Leiharbeiter über einen befristeten Zeitraum von mindestens zwei Jahren geschlossen werden. Im vorherigen Entwurf waren auch unbefristete Verträge zulässig.
Die Leiharbeitsfirma darf im Einverständnis mit dem Mitarbeiter eine Probezeit vereinbaren. Allerdings ist nach Ablauf der Probezeit keine weitere Probezeit mehr möglich.

Vertrag zwischen der Leiharbeitsfirma und dem Leiharbeitnehmer

In der Übergangsregelung werden verschiedene Informationen genannt, die im Vertrag zwischen den beteiligten Firmen enthalten sein müssen. Dies sind unter anderem:

  • Titel und Art der Anstellung
  • Arbeitsort
  • Anzahl der entsendeten Mitarbeiter sowie verbleibende Zeit der Beschäftigung
  • Höhe der Vergütung gemäß Gleichbezahlungsprinzip
  • Informationen zur Zahlungsweise der Vergütung sowie Höhe der Sozialabgaben
  • Wochenarbeitszeit und Urlaubstage
  • Regelungen zum Vorgehen bei Arbeitsunfällen, Mutterschutz sowie krankheitsbedingter Abwesenheit
  • Regelungen zur Arbeitssicherheit, Hygiene am Arbeitsplatz sowie weiterer relevanter Einweisungen
  • Ausgleichszahlungen
  • Entsendungszeitraum bzw. Vertragsdauer
  • Zahlungsweise und Gebührenregelung für Leiharbeiter
  • Vertragsstrafen

Gleichbezahlungsprinzip

Die Übergangsregelung fordert die Anwendung des Gleichbezahlungsprinzips in allen Verträgen zur Leiharbeit. Konkret bedeutet dies, dass der Arbeitgeber die Leiharbeiter unabhängig von der Art des Anstellungsverhältnisses bei gleicher Arbeit gleich entlohnen muss; dies umfasst auch Bonuszahlungen und Regelungen zum Überstundenausgleich.
Sollte der Leiharbeitnehmer keine weiteren Leiharbeiter in einer ähnlichen Funktion beschäftigen, gilt der lokale Branchenstandard als Orientierung.

Kündigung des Leiharbeitvertrags

Der Leiharbeiter kann den Leiharbeitvertrags schriftlich mit einer Frist von 30 Tagen kündigen. In der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von drei Tagen.

Dem Leiharbeitnehmer ist es unter den folgenden Umständen gestattet, die Entsendung rückgängig zu machen:

  • Grundlegende Änderung der Zielsetzung
  • Massenentlassungen aufgrund finanzieller Schwierigkeiten
  • Der Leiharbeitnehmer wird aufgelöst oder stellt die Geschäftstätigkeit ein
  • Bei Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer

Sollte die Entsendung von Seiten des Leiharbeitnehmers aufgrund eines oder mehrerer der oben genannten Umstände rückgängig gemacht werden, ist die Leiharbeitsfirma für die betriebliche Unterbringung des Leiharbeiters verantwortlich.

Überregionale Leiharbeit

Die Übergangsregelung sieht vor, dass bei einer überregionalen Leiharbeit die Sozialversicherungsregelungen der Zielregion Anwendung finden.
Sofern die Leiharbeitsfirma eine Zweigstelle in der jeweiligen Region hat, werden die Sozialabgaben von der Leiharbeitsfirma getragen; andernfalls werden sie stellvertretend vom Leiharbeitnehmer entrichtet.

Vertragsstrafen

Sofern eine der beteiligten Firmen die vereinbarten Regeln missachtet und den Vertragsbruch nicht innerhalb der vom zuständigen Arbeitsamt festgelegten Frist korrigiert, drohen Strafen von mindestens 5.000 RMB und bis zum 10.000 RMB je Leiharbeiter oder gar der Entzug der Geschäftslizenz.

Sollte die Leiharbeitsfirma die gemäß der Übergangsregelung festgesetzten Regeln bezüglich der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses verletzten, ist die Leiharbeitsfirma verpflichtet, den Mitarbeiter finanziell zu entschädigen. Je nach Beschäftigungsdauer rangiert die Höhe der Abfindung zwischen dem halben und dreifachen Monatsgehalt.

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