An Privatpersonen geleistete Zinsausgaben können von der Körperschaftssteuer abgezogen werden
21. Januar – Das kürzlich von der Staatlichen Steuerbehörde veröffentlichte Rundschreiben Guoshuihan [2009] Nr. 777 stellt klar, wie Zinsausgaben von der Körperschaftssteuer (CIT) abgezogen werden können, sofern diese durch einen Kredit von einer Privatperson, die in einer Verbindung zum Unternehmen steht, an das Unternehmen stammen. Dies schließt Anteilseigner ein, sofern es sich hierbei um natürliche Personen handelt.
Zudem besteht auch die Möglichkeit Zinszahlungen an Personen abzuziehen, auch wenn diese in keiner Verbindung zum Unternehmen stehen. Auch Mitarbeiter werden von dieser Regel erfaßt. Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist, dass es sich beim Kreditgeber um eine natürliche Person handelt und dass es sich um einen genuinen Kredit handelt, welcher keinerlei Gesetze und Bestimmungen verletzt. Des weiteren ist es eine Grundvoraussetzung, dass ein Kreditvertrag zwischen dem Unternehmen und der natürlichen Person besteht.
Diese Klarstellung ist vor allem für Unternehmen kleiner und mittlerer Größe bedeutend, die Kapital benötigen, aber nicht die notwendigen Vermögenswerte haben, um einen Kredit bei einer Bank oder einer anderen Finanzinstitution zu beantragen und sich daher an Privatpersonen wenden müssen. Für die Kapitalbeschaffung ist die steuerliche Absetzbarkeit von Zinszahlungen eine gute Nachricht.
Der Begriff der verbundenen natürlichen Person wird im Rundbrief abgesehen von den Anteilseignern nicht näher erläutert. Es ist jedoch anzunehmen, dass die Richtlinien des Körperschaftsteuer-Gesetz und die dazu herausgegebenen Erläuterungen gelten.
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