Abschaffung der Konzessionsbestimmungen für ausländische Werbeagenturen in der Shanghai FHZ
Am 26. September 2013 veröffentlichte Chinas “State Administration of Industry and Commerce (State AIC) „Vorschläge zur Unterstützung des Aufbaus der Shanghai Freihandelszone (FHZ). Diese Vorschläge, sehen unteranderem die Aufhebung gewisser Beschränkungen hinsichtlich der Gründung ausländischer Werbeagenturen in der Shanghai FHZ vor, die unter den „Verwaltungsvorschriften für ausländische Werbeunternehmen“ vorgesehen sind.
Die Verwaltungsvorschriften fordern, dass ausländische Unternehmen in China bestimmten Vorschriften bezüglich der Anteilseigner entsprechen, sowie eine besondere Gewerbelizenz für das Werbegeschäft erwerben. Werbeunternehmen müssen folglich eine Genehmigung durch das „Advertising Department“ der „Administration of Industry Commerce“ erhalten und zudem den Nachweis, dass sie allen Anforderungen entsprechen, erbringen. Genauer gesagt muss also ein ausländischer Investor, der ein „Joint Venture“ im Bereich Werbung mit einer chinesischen Gesellschaft eingehen möchte, den Nachweis erbringen, dass er im Bereich Werbung agiert, sowie dass er dieser Geschäftstätigkeit seit mindestens drei Jahren nachgeht.
Investoren eines ausländischen Werbeunternehmens müssen drei Jahre oder länger überwiegend dieser Geschäftstätigkeit nachgegangen sein. Ausländische Anteilseigner müssen Wirtschaftsprüfungsberichte der letzten drei Jahre vorlegen, die nachweisen, dass 50 Prozent des Gesamtumsatzes durch Einkünfte aus Werbung entstanden sind. Handelt es sich um einen Anteilseigner aus Hong Kong, so muss dieser einen Antrag für ein CEPA Zertifikat beim „Hong Kong Trade and Industry Department“ einreichen. Hiermit beweist der Shareholder, dass er Werbedienstleister in Hong Kong ist. In diesem Falle werden die Wirtschaftsprüfungsberichte der letzten drei Jahre nicht länger verlangt. Wird dem Antrag stattgegeben, so wird die Lizenz „Examination Opinion for Project Proposal of a Foreign-invested Advertising Enterprise“ erteilt, die daraufhin dem MOFCOM vorgelegt werden muss, das die Genehmigungsurkunde ausstellt.
Um eine Zweigniederlassungen zu errichten, muss das ausländische Werbeunternehmen sein Grundkapital vollständig eingebracht haben und einen Jahresumsatz aus Werbung von nicht weniger als RMB 20 Millionen aufweisen. Diese Voraussetzungen für in der FHZ gegründete Werbeunternehmen wurden jedoch durch die „Vorschläge“ aufgehoben. Daraus ergibt sich für die vorher genannten Unternehmen, dass sie ein Protokoll über all Werbeprojekte und die Zweigniederlassung erstellen müssen. Eine Genehmigung des Antrags bedarf nicht länger einer behördlichen Untersuchung. Die FHZ kann sogar ein „virtual office“ für jährlich RMB 20.000 bis 30.000 für die Registrierung bereitstellen.
Außerdem müssen ausländische Werbeunternehmen nicht länger separate Bewerbungen für die nachfolgenden Punkte einreichen, sondern können stattdessen einen Antrag stellen und direkt Änderungen an der Registrierung beantragen:
- Änderung des Joint Venture Partners;
- Anteilsübertragung; und
- Änderung der Geschäftsausrichtung oder des Grundkapitals.
Diese Änderung könnte einen Trend hin zur Abschaffung vieler Spezialgenehmigungen in naher Zukunft andeuten. All dies ist jedoch abhängig von Chinas nationaler Politik.
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