Teil 3 der Serie: Mitarbeiterentsendung ins Ausland mit Hinweisen zu China (Teil 1 von 2)

Posted by Reading Time: 4 minutes

RA/FAStR/FAHuGR Sebastian Korts, MBA, M.I.Tax, Köln 1

Dieser Artikel erschien zuerst in der Fachzeitschrift: “Die Steuerberatung”, Heft 9/2013, S. 342 ff. (Vgl. Fn. 1). www.korts.de/pdf/chinaentsendung.pdf

Jan 27. – Sozialversicherungsrecht

Eine typische Frage der Mitarbeiter ist, wie die deutsche Sozialversicherung aufrechtzuerhalten und gleichzeitig die ausländische Sozialversicherung zu vermeiden oder günstig zu integrieren ist. Es gilt der Grundsatz der „Ausstrahlung“ gem. § 4 SGB IV. Danach ist der Arbeitnehmer bei befristeter Entsendung im Rahmen eines in Deutschland begründeten Beschäftigungsverhältnisses auf Grund dieser Beschäftigung nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht versichert. Das Gegenstück zur „Ausstrahlung“ ist die „Einstrahlung“ § 5 SGB IV, die entsprechende Vorschrift für nach Deutschland entsandte ausländische Arbeitnehmer.

Screen shot 2014-01-23 at 18.04.15Grafik 1: Prüfungsschema für § 4 SGB IV „Ausstrahlung“2

  • Die Voraussetzungen einer Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sind:
  • ein zeitlich begrenzter Ortswechsel vom Inland ins Ausland (Ausstrahlung) bzw. vom Ausland ins Inland (Einstrahlung); die Begrenzung kann vertraglich oder beschäftigungsimmanent sein,
  • der Fortbestand der arbeits- und sozialrechtlichen Integration im Herkunftsland;und
  • die Absicht, nach Rückkehr aus dem Ausland die Beschäftigung in Deutschland fortzusetzen.

Bei der Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Sachverhalte sind auch die Richtlinien zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Ausstrahlung und Einstrahlung i.d.F. vom 2.11.2010 3 zu beachten; diese bilden die Grundlage der Entscheidungsfindung für die mit der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern befassten Stellen.

Zwischenstaatliche Abkommen zur sozialen Sicherheit sind gegenüber der Ausstrahlung des § 4 SGB IV immer vorrangig, vgl. § 6 SGB IV. Im Rahmen der EU bildet die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eine wesentliche Rechtsgrundlage für den grenzüberschreitenden Arbeitnehmereinsatz.4 Sie umfasst alle Zweige der sozialen Sicherheit, die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, bei Invalidität, bei Alter, an Hinterbliebene, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, bei Arbeitslosigkeit sowie Familienleistungen und Sterbegeld betreffen; sie gilt jedoch nicht für Sozialhilfe und Leistungssysteme für Kriegsopfer. Die Verordnung Nr. 883/2004 ist seit dem 1.5.2010 in Kraft und gilt für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, ausgenommen Dänemark und Großbritannien. Sie gilt seit dem 1.4.2012 auch für die Schweiz und seit dem 1.6.2012 ebenfalls für die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen (beschränkt allerdings auf Staatsangehörige der EU-/EWR-Mitgliedstaaten).

Nach der Verordnung Nr. 883/2004 gilt der Grundsatz: Es findet das Recht desjenigen Mitgliedstaates Anwendung, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Von diesem Grundsatz hält die Verordnung Ausnahmen bereit, sie regelt u.a., unter welchen Voraussetzungen die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen des Entsendestaates weiterhin anwendbar sind. So sieht Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004 vor, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates unterliegt, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst.

Screen shot 2014-01-23 at 18.04.38

Grafik 2: Prüfungsschema zur Ermittlung des anwendbaren Rechts 5

Daneben ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14.6.1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,6 von Bedeutung; ihre Anwendung ist zu prüfen, wenn die Verordnung Nr. 883/2004 nicht einschlägig ist. Die Verordnung Nr. 1408/71 gilt für die Bereiche Krankenversicherung, Arbeitslosengeld und Rente und regelt, welches Sozialversicherungsrecht bei grenzüberschreitenden Arbeitseinsätzen zur Anwendung kommt. Auch hier gilt der Grundsatz, dass das Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsorts anzuwenden ist (mit zahlreichen Ausnahmen und Sonderregelungen). Zur Ermittlung, welches Recht anwendbar ist, vgl. Grafik 2.

Teil 2 der Serie: Mitarbeiterentsendung ins Ausland mit Hinweisen zu China (Folge 2 von 2)

Teil 3 der Serie: Mitarbeiterentsendung ins Ausland mit Hinweisen zu China (Folge 2 von 2)

1 Zurück Der Autor ist geschäftsführender Gesellschafter der Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Köln (www.korts.de). Der vorliegende Aufsatz wurde erstmals veröffentlicht in der Fachzeitschrift Die Steuerberatung, Heft 9/2013, S. 342 ff.

2 Zurück Quelle: Haufe Arbeitsrecht, Version 10.2.0.0, Index 1572178.

3 Zurück Herausgegeben von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung: GKV-Spitzenverband, Deutsche Rentenversicherung Bund, Bundesagentur für Arbeit und Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung.

4 Zurück ABl. Nr. L 166 S. 1, ber. ABl. Nr. L 2004 S. 1 und ABl. 2007 Nr. L 204 S. 30, zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO (EU) 1224/2012 vom 18.12.2012, ABl. Nr. L 349 S. 45.

5 Zurück Quelle: Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (www.arbeitgeber.de/www/arbeitgeber.nsf/res/Verordnung-Was-fuer-Arbeitgeber-wichtig-ist.pdf/$file/Verordnung-Was-fuer-Arbeitgeber-wichtig-ist.pdf).

6 Zurück ABl. Nr. L 149 S. 2, zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO (EG) 592/2008 vom 17.6.2008, ABl. Nr. L 177 S. 1.

 

Bei Fragen zu Wirtschaftsthemen, Steuern, Buchhaltung und Unternehmensgründungen in China kontaktieren Sie bitte:

Fabian Knopf, Sr. Associate, Co-Head of German Desk, Dezan Shira & Associates Fabian.Knopf@dezshira.com

Silke Neugebohrn, Sr. Associate, Co-Head of German Desk, Dezan Shira & Associates
Silke.Neugebohrn@dezshira.com

r weitere Information oder mit Dezan Shira & Associates in Kontakt zu treten, bitte senden Sie eine Email an germandesk@dezshira.com, besuchen Sie uns auf www.dezshira.com wo sie unsere Unternehmensbroschüre kostenlos herunterladen können.

Bleiben Sie uptodate über die aktuellsten Wirtschafts- und Investitionstrends in Asien durch unseren Newsletter. Jetzt abonnieren!

Weiterführende Lektüre:

HR und Gehaltsabrechnung in China (3.Edition)

HR-2012_coverDas Buch „HR und Gehaltsabrechnung in China (3.Edition)“, das im Asia Briefing Buchladen zur Verfügung steht. Ein solides Verständnis vom chinesischen Recht und Regulierungen, die sich auf Personalwesen und Gehaltsabrechnung beziehen, sind unerlässlich für ausländische Investoren, die ein Unternehmen in China gründen oder führen wollen. Dieses Buch zielt darauf ab, Informationslücken zu schließen und zudem lokale Manager und HR-Experten mit wertvollen Instrumenten auszustatten, die komplexe Zusammenhänge des chinesischen Arbeitsrecht in English erläutern müssen.